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Selbstverteidigung oder Kampfsport ?

Karate, Judo, Kungfu, Taekwondo, Aikido usw. sind Kampfkünste bzw. Sportarten die sehr viel Übung erfordern um sich effektiv verteidigen zu können. Außerdem gibt es  im Sport Regeln die eingehalten werden müssen. In der Selbstverteidigung gibt es nur eine Regel: Möglichst ohne Schaden ein Angriff zu überstehen!!! Besser ist es jedoch durch vorausschauendes Handeln gar nicht erst in gefährliche Situationen zu kommen.

Menschen verraten bereits durch Körpersprache und Stimme ob sie Opfer oder ernstzunehmende Gegner sind. In der Regel sind Angreifer an Opfern interessiert. Ein Mensch der sich seiner Mittel und Möglichkeiten bewusst ist, kann ganz anders reagieren und wesentlich vorausschauender und offensiver mit einer brenzligen Situation umgehen.

Leider gibt es auch sehr aggressive Zeitgenossen die unter Alkohol und Drogen jegliche Hemmschwelle verloren haben. Diese Menschen reagieren nicht auf ein „Stopp“ oder „Hau ab“ und gehen mit Rücksichtslosigkeit und Brutalität vor. Ein Angreifer muss mit teilweise extremen Techniken gestoppt werden und möglichst schnell so unschädlich gemacht werden dass er von seinen Vorhaben ablässt. In solch einer Situation dürfen wird bei der Wahl unserer Mittel nicht zimperlich sein. Deshalb sind viele der Techniken die vermittelt werden sehr radikal. Bei brutalen Angriffen darf man sich nicht nur ein bisschen wehren, ein Angreifer macht auch dann weiter wenn er nur einen kleinen Ordnungsgong erhalten hat

Absolut sichere Verteidigungstechniken gibt es nicht! Deshalb ist es immer besser von Möglichkeiten der Selbstverteidigung zu sprechen. Den Grundsatz "Der beste Kampf ist ein Kampf der nicht geführt wird!" sollte man immer Kopf haben.

Was ist Notwehr nach dem StGB?

§ 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33 Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Die Rechtslage ist also eindeutig - jeder Bürger hat das Recht sich angemessen zu verteidigen. In den Kursen wird dazu intensiv mit Beispielen eingegangen.

 

 
 
©2007-2010 Thomas Daniels